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Infoblatt EFTA


Struktur und Ziele der EFTA, EWR-Abkommen



Screenshot EFTA-Homepage (www.efta.int)

Die Europäische Freihandelszone (EFTA) ist ein handelspolitischer Zusammenschluss mehrerer europäischer Staaten. Sie wurde 1960 von Österreich, Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Portugal, Schweden und der Schweiz als Reaktion auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gebildet. Später kamen Finnland (1961, als assoziiertes Mitglied), Island (1970) und Liechtenstein (1991) hinzu. Das Ziel der EFTA war die Schaffung eines Freihandelsraumes in ihren Grenzen und die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in ganz Westeuropa, einschließlich der EWG. Bis 1967 wurden die internen Zölle abgeschafft, 1973 wechselten Großbritannien und Dänemark in die EWG, Portugal im Jahre 1986, Österreich, Schweden und Finnland 1995. Seitdem gehören der EFTA nur noch die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an. Zwischen der EFTA und der EU bestehen zahlreiche Handels- und Zollabkommen, seit 1991 wurde ein gemeinsamer Binnenmarkt, der Europäische Wirtschaftsraum (EWR), vereinbart. 1996 wurden Freihandelsabkommen mit Tunesien und Marokko abgeschlossen und Verhandlungen mit Ägypten und der PLO geführt. Seitdem bestehen auch Ministerkontakte zur ASEAN. Die Verwaltung der EFTA liegt bei einem Rat, der aus Regierungsvertretern der Mitgliedsstaaten besteht. Dieser tagt dreimal im Jahr und überwacht den Abbau der Zollschranken. Er wird durch ständige Ausschüsse in seiner Arbeit unterstützt. Die Organisation hat ihren Sitz im schweizerischen Genf.


Das EFTA-Abkommen

Das EFTA-Abkommen regelt die Kooperation der EFTA-Staaten untereinander. Am 21. Juni 2001 wurde das EFTA-Abkommen in wesentlichen Teilen geändert. Wichtigste Änderung ist die Integration der von den EFTA- und EWR-Staaten aufgestellten Grundsätze und Regeln für einen gemeinsamen Binnenmarkt. Gleichzeitig wurden die bisher bilateralen Einigungen zwischen der Schweiz und der EU integriert. Die Regeln des EU-Binnenmarktes werden auf die drei EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgeweitet. Dazu gehören die Notifikationsverfahren für technische Vorschriften über Sicherheits-, Verbraucherschutz-, Gesundheits- und Umweltschutznormen und -auflagen für Waren sowie der gesamte Bereich von Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften. Die EFTA-Staaten verpflichten sich zur Übernahme der Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums (Copyright), zur Gewährung der Freizügigkeit von Personen, der sozialen Sicherheit und der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen. Zwischen den EFTA-Staaten werden Investitionen und Dienstleistungen weitestgehend liberalisiert. Dazu gehört auch, dass nach dem Inkrafttreten des neuen Abkommens keine neuen diskriminierenden Maßnahmen getätigt werden dürfen, die die Niederlassungsfreiheit oder Geschäftstätigkeit zwischen den EFTA-Staaten einschränken. Der Land- und Luftverkehr wird soweit liberalisiert, dass der Markt für Beförderung von Personen innerhalb der EFTA schrittweise geöffnet wird. In den Bereichen des öffentlichen Beschaffungswesens und der Landwirtschaft orientieren sich die EFTA-Staaten in Zukunft im Wesentlichen an den entsprechenden Abkommen der Welthandelsorganisation WTO.


Das EWR-Abkommen

Durch das EWR-Abkommen sind die 27 EU-Mitgliedstaaten und drei EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) in einem Binnenmarkt zusammengeschlossen, in dem für alle beteiligten Staaten die gleichen Grundregeln gelten. Diese Regelungen beziehen sich auf die sog. vier Freiheiten (freier Verkehr von Waren, Kapital, Dienstleistungen und Personen) und auf gemeinsame Wettbewerbsregeln. Im Rahmen der Durchführung des Abkommens können sich die EWR/EFTA-Staaten an der Ausgestaltung dieser Gesetzgebung beteiligen. Nicht unter das EWR-Abkommen fallen die Gemeinsame Agrarpolitik der EU und die Gemeinsame Fischereipolitik, es enthält jedoch Bestimmungen zu verschiedenen Aspekten des Handels mit Agrar- und Fischereierzeugnissen. Da es sich bei dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht um eine Zollunion handelt, ist auch die Handelspolitik gegenüber Drittländern nicht Gegenstand des Abkommens. Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen betreffend den Binnenmarkt enthält das EWR-Abkommen sog. "begleitende und horizontale Politiken", durch die der Binnenmarkt gestärkt werden soll. Zu diesen zusätzlichen Bereichen der Zusammenarbeit zählen die folgenden: Forschung und Entwicklung, Statistik, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Fremdenverkehr, kleine und mittlere Unternehmen, Kultur, Informationsdienste und der audiovisuelle Sektor. Die EWR/EFTA-Staaten nehmen an EU-Programmen in diesen Bereichen teil und haben durch die Mitwirkung in deren Ausschüssen ein Mitspracherecht bei der Entwicklung und Durchführung der Programme. Das EWR-Abkommen besteht aus 129 Artikeln sowie 22 Anhängen und 49 Protokollen. Eine Besonderheit des EWR-Abkommens besteht darin, dass die darin formulierten gemeinsamen Regeln durch die Aufnahme von neuen EG-Gesetzen kontinuierlich aktualisiert werden. Jeden Monat wird eine Reihe von EWR-relevanten Rechtsvorschriften auf der Grundlage der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen. Im Mai 2004 wurden acht Freihandelsabkommen mit den neuen EU-Mitgliedern beendet. Gegenwärtig (Stand Mai 2007) bestehen über 20 Freihandelsabkommen weltweit.


Organe der EFTA

Der EFTA-Rat ist das führende Organ der Organisation. In ihm treffen sich Vertreter aus den vier Mitgliedsländern, um sich zu beraten, Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Normalerweise kommt der Rat auf der Ebene der EFTA-Delegierten monatlich zusammen, zweimal im Jahr treffen sich in ihm die Außenminister der Mitgliedsländer. Jedes Land hat eine Stimme, Entscheidungen werden aber zumeist im Konsens gefällt. Der Rat regelt die Beziehungen der EFTA-Staaten untereinander gemäß dem EFTA-abkommen. Er entscheidet gleichfalls über Beziehungen mit Drittstaaten oder der EU. Dem Rat untersteht eine ganze Reihe von Ausschüssen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde mit Sitz in Brüssel stellt sicher, dass die EWR/EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen im Rahmen des EWR-Abkommens nachkommen. Neben der allgemeinen Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen hat die Überwachungsbehörde auch breiter angelegte Zuständigkeiten im Bezug auf die Bereiche Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Öffentliches Beschaffungswesen, was die Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Kommission in diesen Bereichen innerhalb der EU widerspiegelt.
Der EFTA-Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg entspricht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für Angelegenheiten, die die EWR/EFTA-Staaten betreffen. Der Gerichtshof befasst sich mit Verletzungsklagen, die von der EFTA-Überwachungsbehörde gegen einen EFTA-Staat hinsichtlich der Umsetzung, Anwendung oder Auslegung einer EWR-Richtlinie vorgebracht werden und mit der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren EFTA-Staaten. Außerdem können beim Gerichtshof Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde eingereicht werden und die Gerichte der EFTA-Staaten können Gutachten vom EFTA-Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung von EWR-Regeln einholen.
Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten übernimmt die Rolle eines Koordinierungsorgans und bereitet die Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vor. Er ist zusammengesetzt aus Vertretern aus Norwegen, Island und Liechtenstein sowie Beobachtern der Schweiz und der EFTA-Überwachungsbehörde. Er dient als Forum, in dem die EWR/EFTA-Staaten sich untereinander konsultieren und auf eine gemeinsame Position einigen, ehe sie im Gemeinsamen Ausschuss mit der EU-Seite zusammen kommen. Seine Struktur ist parallel zu derjenigen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angelegt; es gibt fünf Unterausschüsse und zahlreiche Arbeitsgruppen.
Der Beratende Ausschuss der EFTA ist ein Forum für Gewerkschaften und Arbeitnehmerorganisationen in den vier Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Durch seine Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern in der Europäischen Union dient der Ausschuss auch als Verbindungsglied zwischen EFTA und EU. Als beratendes Gremium liefert der Ausschuss Beiträge zu den Überlegungen anderer Organe der EFTA und des EWR. Dem 1961 eingerichteten Ausschuss gehören Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber aus Industrie, Handel sowie Vertreter anderer wirtschaftlicher Interessengruppen aus den EFTA-Mitgliedstaaten an.


Quelle: Geographie Infothek
Autor: Lars Pennig
Verlag: Klett
Ort: Leipzig
Quellendatum: 2012
Seite: www.klett.de
Bearbeitungsdatum: 09.04.2012
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